Handelsvertreterrecht

Das Handelsvertreterrecht regelt die Tätigkeiten eines Handelsvertreters. Das Handelsgesetzbuch (HGB) definiert einen Handelsvertreter als einen selbstständigen Gewerbetreibenden, der ständig für einen Unternehmer tätig ist und in dessen Namen und auf dessen Rechnung Geschäfte vermittelt oder abschließt. Als Selbstständig gilt, wer seine Arbeitszeit bestimmen und seine Tätigkeit frei gestalten kann. Ein Handelsvertreter ist also nicht weisungsgebunden, trägt jedoch ein unternehmerisches Risiko.

 

In Deutschland wird das Handelsvertreterrecht durch die Paragraphen 84 - 92 c des HGB geregelt. Dort sind die Rechten und Pflichten des Handelsvertreters und des von ihm vertretenen Unternehmers niedergeschrieben. Geregelt werden unter anderem die Vertragsprodukte, der Provisionsanspruch, Beendigung des Vertrages sowie der Ausgleichsanspruch. Einige Vorschriften sind zwingend - hier sind keine vertraglichen Abweichungen möglich. Andere Vereinbarungen bezüglich Rechte und Pflichten können zwischen den Vertragspartnern frei vereinbart werden.

 

Der Handelsvertretervertrag folgt dem Prinzip der Formfreiheit, das heißt, er kann mündlich, schriftlich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Wir empfehlen aber, einen solchen Vertrag schriftlich abzuschließen und zumindest die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien, das Vertretungsgebiet, Kundenkreis mit Umsatz, Vergütung sowie Vertragsbeginn festzuhalten.

Handelsvertreter unterscheiden sich entweder nach rechtlicher Stellung (zum Beispiel Einfirmenvertreter, Mehrfirmenvertreter oder Handelsvertreter mit Kundenschutz) oder nach der Branchenzugehörigkeit (beispielsweise Warenvertreter oder Anzeigenvertreter).

 

Unsere Kanzlei berät Sie zu folgenden Punkten des Handelsvertreterrechts:

 

  • Registerpflicht
  • Vertragsform
  • Pflichten und Rechte des Handelsvertreters
  • Pflichten und Rechte des vertretenen Unternehmers
  • Vergütung
  • Beendigung des Handelsvertretervertrages
  • Ausgleichsanspruch
  • Wettbewerbsverbote
  • Besonderheiten für spezielle Handelsvertreter
  • Verjährung